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Rheinische Musikschule

Satzung der

Stiftung Rheinische Musikschule der Stadt Köln

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1.    Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Rheinische Musikschule der Stadt Köln“.

2.    Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Köln.

3.    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Gemeinnütziger Zweck

1.    Die „Stiftung Rheinische Musikschule der Stadt Köln“ mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.    Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung und der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch die Unterstützung des Vereins der Freunde und Förderer der Rheinischen Musik­schule der Stadt Köln e. V. und die Förderung der Musikerziehung und der musikalischen Breitenarbeit der Rheinischen Musikschule sowie der musikalischen Spitzenförderung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.

3.    Der Stiftungszweck wird verwirklicht für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln insbeson­dere durch

     Projektarbeit in sozialen Brennpunkten, um Kinder für das Musizieren zu gewinnen und bedürftige Kinder bei den Gebühren zu entlasten,

     Anbieten von Klassen- oder Gruppenmusizieren bei fehlendem Musikunterricht an den allgemeinbildenden Schulen oder in Jugendzentren,

     Förderung von Workshops und Meisterkursen für Hochbegabte innerhalb und außerhalb der Schule,

     das Ausleihen hochwertiger Instrumente an begabte jugendliche Künstler,

     die Ermöglichung und ggf. finanzielle Absicherung größerer Konzertveranstaltungen jugendlicher Künstler,

     die Förderung der Tanz- und Ballettausbildung, insbesondere durch die Unterstützung des Aufbaus des geplanten Alexander-von-Humboldt-Studienhauses,

    Konzert- und Tonträgeraufnahmeaktivitäten.

4.      Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

5.      Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch Öffent­lichkeitsarbeit ein.

6.      Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7.      Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 3

Erhaltung des Stiftungsvermögens

1.      Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermö­gen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

2.      Die Stiftung kann Treuhänderschaften für gemeinnützige, unselbständige Stiftungen von Privatpersonen oder Körperschaften sowie von Personengesellschaften jeweils inklusive der separaten Verwaltung des Stiftungsvermögens übernehmen unter der Voraussetzung, dass gemäß deren Stiftungssatzung Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung gefördert werden und das Stiftungsvermögen mindestens 25 TEUR beträgt.

3.      Der Mindestbetrag für weitere Stiftungen beträgt 2.500 Euro. Ab einem Betrag von 20 TEUR besteht die Möglichkeit einer zweckgebundenen Stiftung im Rahmen des § 2 – Stiftungszweck – dieser Satzung (Stiftungsfonds).

4.      Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender aus­drücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erb­lasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

5.      Vermögensumschichtungen sind möglich.

6.      Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genom­men werden, wenn dies zur Erfüllung der Stiftungszwecke erforderlich werden sollte und seine Wiederauffüllung in den folgenden vier Geschäftsjahren sichergestellt werden kann, ohne dass die Erfüllung der Stiftungszwecke wesentlich beeinträchtigt wird.

 

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1.      Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spen­den) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

2.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.      Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erfor­derlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und so­weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Er­träge einer freien Rücklage zugeführt und sonstige Rücklagen gebildet werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Ver­mögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

4.      Das Einwerben von zweckgebundenen Projektspenden ist ausdrücklich vorgesehen, die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden sind.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

 

§ 6

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a)     der Vorstand

b)     der Stiftungsrat

c)     die Stifterversammlung

 

§ 7

Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vor­sitzenden und dem Schatzmeister.

2.      Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt, die späteren Bestellungen er­folgen durch den Stiftungsrat.

3.      Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entspre­chenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemesse­nen Auslagen und Aufwendungen.

4.      Die Mitglieder des Vorstandes sollten persönlich und fachlich in der Lage sein, sich für die Belange der Stiftung aktiv einzusetzen.

5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.

6.      Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von zehn Arbeitstagen mit Angabe der Tagesordnung ein.

7.      Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

8.      Über Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied unterzeichnet wird.

 

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

1.      Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

2.      Die Stiftung wird gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Stiftungsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsvollmacht ertei­len.

3.      Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a)      die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahres­abschlusses, soweit dies nicht Aufgabe eines Geschäfts­führers ist,

b)      dem Stiftungsrat Vorschläge über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermö­gens und der zeitnah zu verwendenden Spenden zu unterbreiten,

c)      gegebenenfalls die Bestellung eines Geschäftsführers,

d)      der Erlass der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer.

e)      Der Vorstand kann seine Aufgaben auf Kosten der Stiftung Dritten teilweise zur Erledi­gung übertragen.

f)       Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates und der Stif­terversammlung mit beratender Stimme teil. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und setzt sie um.

4.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Letzteres ist ausgeschlossen,

    wenn dem mindestens ein Mitglied des Vorstands schriftlich widerspricht,

    bei Beschlüssen nach §§ 13f. dieser Satzung.

Über Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von zwei Vorstandsmitgliedern unter­zeichnet wird.

 

§ 9

Geschäftsführer

Sofern der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzt, führt er die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 10

Stiftungsrat

1.    Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 13 stimmberechtigten Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind der Oberbürgermeister der Stadt Köln und der Direktor der Rheinischen Musikschule der Stadt Köln. Der Vorstand des Vereins der Freunde und Förderer der Rheinischen Musikschule der Stadt Köln e.V. hat das Recht, zwei Mitglieder in den Stiftungsrat zu entsenden. Die ersten Stifter benennen den Stiftungsrat. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

2.    Die jeweils verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates wählen die Nachfolger für ausgeschie­dene Mitglieder. Scheidet ein Mitglied nicht planmäßig aus, wählt der Stiftungs­rat den Nachfolger für den verbleibenden Zeitraum der laufenden Wahlperiode.

3.    Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsit­zende.

4.    Der Stiftungsrat hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen und den Stiftungsvorstand dabei zu unter­stützen.

5.    Der Stiftungsrat kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.

6.    Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen oder elektroni­schen Verfahren. Letzteres ist ausgeschlossen,

    wenn dem mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats schriftlich widerspricht,

    bei Beschlüssen nach §§ 13f. dieser Satzung.

7.    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher, auch elektronisch erteilter, Vollmacht vertreten werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters den Aus­schlag.

8.    Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von zehn Arbeitstagen mit Angabe der Tagesordnung ein.

9.    Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

10.  Über Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied unterzeichnet wird.

§ 11

Aufgaben des Stiftungsrates

Aufgaben des Stiftungsrates sind:

a)     die Arbeit des Vorstandes zu überwachen, insbesondere die Beachtung des Willens der Stifter sicherzustellen,

b)     die Bestellung der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung,

c)     die Festlegung der Grundsätze der Mittelvergabe und der langfristigen Mittelverwendungs­ziele,

d)     die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.

e)     Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

f)      Der Stiftungsrat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

 

§ 12

Stifterversammlung

1.    Die Stifterversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Damit werden die Stifter aktiv an der Arbeit der Stiftung beteiligt und somit deren Überlegungen in die Beratung von Vorstand und Stiftungsrat eingebunden. Mitglieder der Stifterver­sammlung können nur Stifter sein. Zur Teilnahme berechtigte natürliche Personen können, juristische Personen müssen eine natürliche Person als Vertreter bestellen. Die Mitglied­schaft in der Stifterversammlung endet in jedem Fall mit dem Tode der betreffenden na­türlichen Person. Nachfolger werden nicht bestellt.

2.    Die Stifterversammlung kann auch Fachausschüsse (ständige Einrichtung) und/ oder Arbeits­gruppen (zeitlich befristete Aufgaben) einrichten, die die Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten, zu deren Bearbeitung sie gebeten werden, beraten.

3.    Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse und der Arbeitsgruppen Geschäftsord­nungen erlassen.

4.    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzun­gen der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

 

 

§ 13

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

1.      Eine Änderung des Stiftungszwecks bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.

2.      Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit.

3.      Änderungen zu § 2 – Stiftungszweck – dieser Satzung bedürfen vorab der Zustimmung der Finanzverwaltung.

 

§ 14

Auflösung der Stiftung

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammen­schluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.

 

§ 15

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer der Rheinischen Musikschule der Stadt Köln e.V. oder ersatzweise an die Rheinische Musikschule der Stadt Köln oder ersatz­weise an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für Musikerziehung zu verwen­den hat.

 

§ 16

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

§ 17

Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Be­schlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 18

Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln, oberste Stiftungsbehörde ist das Innen­ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

 

Stand: 2. Dezember 2012

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